§ 161 Aufgaben des Bundes
(1) Aufgaben des Bundes sind
- 1.
- die großräumige Ermittlung
- a)
- der Radioaktivität in der Luft,
- b)
- der Radioaktivität in Niederschlägen,
- c)
- der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in der Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie in Meeresorganismen,
- d)
- der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche und
- e)
- der Gamma-Ortsdosisleistung,
- 2.
- die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Umweltradioaktivität sowie die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,
- 3.
- die Zusammenfassung, Dokumentation und Aufbereitung der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermittelten Daten zur Umweltradioaktivität,
- 4.
- die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,
- 5.
- die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungshilfesystemen,
- 6.
- die Bewertung der Daten zur Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind, und
- 7.
- die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Ergebnisse der Bewertung der Daten.
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (
§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 Nummer 1 ermittelt haben.
(3) Die Länder können weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereichen durchführen.
(4) Die Messstellen für die Ermittlung der Radioaktivität nach Absatz 1 Nummer 1 legt der Bund im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden fest.
interne Verweise§ 108 StrlSchG Radiologisches Lagebild (vom 27.06.2020) ... dem radiologischen Lagebild werden die Informationen nach den §§ 106, 107 und 161 bis 163 und weitere relevante Informationen zu Art, Umfang und zu erwartender Entwicklung der ...
Zitat in folgenden NormenIMIS-Zuständigkeitsverordnung (IMIS-ZustV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3536
§ 1 IMIS-ZustV Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz ... Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig 1. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes für die Spurenanalyse, 2. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 ... a des Strahlenschutzgesetzes für die Spurenanalyse, 2. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für die mobile Ermittlung der Radioaktivität, 3. für die Ermittlung der ... der Radioaktivität, 3. für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Strahlenschutzgesetzes . (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leitstelle zur Überwachung der ... zur Überwachung der Umweltradioaktivität 1. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Radioaktivität auf dem Boden, Gamma-Ortsdosisleistung und Spurenanalyse ... und Spurenanalyse zuständig, 2. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, ... Bereich der bergbaulichen Tätigkeiten für die Aufgaben des Strahlenschutzgesetzes nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in diesem Bereich ...
§ 2 IMIS-ZustV Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes ... Der Deutsche Wetterdienst ist zuständig 1. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes a) für die ständige Überwachung der Radioaktivität in der ... 2. für die Ermittlung der Radioaktivität in Niederschlägen nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes , 3. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des ... 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes, 3. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche, ... auf der Bodenoberfläche, 4. für die Erstellung von Ausbreitungsprognosen nach § 161 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes . (2) Der Deutsche Wetterdienst ist als Leitstelle zur Überwachung der ... ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Luft, außer Spurenanalyse, und Niederschläge zuständig. ...
§ 4 IMIS-ZustV Aufgaben des Johann Heinrich von Thünen-Instituts ... ländliche Räume, Wald und Fischerei, ist zuständig für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Meeresorganismen in Nord- und Ostsee, einschließlich der ... ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen ...
§ 5 IMIS-ZustV Aufgaben der Bundesanstalt für Gewässerkunde ... Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern für die Ermittlung ... ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Bereich oberirdische Binnengewässer ...
§ 6 IMIS-ZustV Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie ... Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ... ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ...
§ 7 IMIS-ZustV Aufgaben des Max Rubner-Instituts ... ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzen als Indikatoren und Boden ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 32 StrlSchGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2022) ... 145 Absatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6, §§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4, § 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, ...
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