Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die
§§ 136 und
149 auf ihn nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... durch die Angabe „§§ 117 und 118" ersetzt. 8. Die §§ 166 bis 168 werden durch die folgenden §§ 166 und 167 ersetzt: „§ 166 ... 8. Die §§ 166 bis 168 werden durch die folgenden §§ 166 und 167 ersetzt: „§ 166 Informationsrecht der Kommanditisten (1) Der ... ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam. § 167 Verlustbeteiligung Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind ...