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§ 168b - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 168b Bestellungsurkunde



(1) 1Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Die Urkunde soll enthalten:

1.
die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;

2.
in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;

3.
Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

4.
Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen.

(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 168b FamFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 168b FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168b FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
... § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168b Bestellungsurkunde § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten  ... 5. (aufgehoben) 6. § 168 wird durch die folgenden §§ 168 bis 168f ersetzt: „§ 168 Auswahl des Vormunds (1) Hat das ... werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend. § 168b Bestellungsurkunde (1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine ...