(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2)
1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist;
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 BauGBuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs ... 171d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden." 23. Nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 ... über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 ...