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Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 WPG

(gesamter Text siehe Wärmeplanungsgesetz - WPG)


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2024 UVPG § 50, Anlage 5

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs" ersetzt.

2.
Der Anlage 5 wird folgende Nummer 2.14 angefügt:

„2.14 Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes".



Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 BauGB § 1, § 5, § 9, § 13b, § 204, § 214, § 215a, § 246d

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 13b wird gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 215 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung".

c)
In der Angabe zu § 246d wird das Wort „Sonderregelung" durch das Wort „Sonderregelungen" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zu fördern, sowie" durch die Wörter „zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie" ersetzt.

b)
Absatz 6 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe f werden nach dem Wort „Energien" die Wörter „, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden," eingefügt.

bb)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),".

3.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „Parkanlagen," das Wort „Naturerfahrungsräume," eingefügt.

b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes;".

4.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a.
die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes;".

b)
Nummer 16 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen,".

5.
§ 13b wird aufgehoben.

6.
§ 204 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung, die Umsetzung eines Wärmeplans oder mehrerer Wärmepläne sowie Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern."

7.
§ 214 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe g wird jeweils die Angabe „und § 13b" gestrichen.

b)
In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13b," gestrichen.

8.
Nach § 215 wird folgender § 215a eingefügt:

§ 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

(1) Bebauungsplanverfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet wurden, können nach Maßgabe des Absatzes 3 im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a abgeschlossen werden, wenn der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gefasst wird.

(2) Sollen Bebauungspläne, die im Verfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung aufgestellt wurden, durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 in Kraft gesetzt werden, kann § 13a nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechend angewendet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.

(3) § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 sowie § 13a Absatz 2 Nummer 4 können nur dann entsprechend angewendet werden, wenn die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 auszugleichen wären. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Wird das Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 fortgesetzt, hat die Gemeinde dies einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekanntzumachen.

(4) Auf Bebauungspläne, deren Aufstellung nach Absatz 1 abgeschlossen worden ist oder die im ergänzenden Verfahren nach Absatz 2 in Kraft gesetzt worden sind, sind die Bestimmungen der §§ 214 und 215 zur Planerhaltung entsprechend anzuwenden."

9.
§ 246d wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sonderregelung" durch das Wort „Sonderregelungen" ersetzt.

b)
Der Wortlaut wird zu Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Von § 35 Absatz 1 Nummer 6 werden bis zum 31. Dezember 2028 auch Vorhaben erfasst, die der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines am 1. Januar 2024 bestehenden Tierhaltung betreibenden gewerblichen Betriebes dienen, der auf Grundlage der vor dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen worden ist.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 gilt § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass die Biomasse zusätzlich auch aus zulässigerweise errichteten und am 1. Januar 2024 bestehenden, weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben aller Art stammen kann, soweit es sich um Biomasse handelt, die in diesen Betrieben als Reststoff anfällt.

(4) Im Außenbereich ist unbeschadet des § 35 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ein Vorhaben zulässig, das

1.
der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan einschließlich des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz dient, oder

2.
als Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Strom einschließlich dessen Einspeisung in das öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in ein bestehendes lokales Wärmenetz oder zur Wärmeversorgung von zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dient,

wenn das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer am 1. Januar 2024 bestehenden, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 errichteten Anlage steht und keine größere Grundfläche in Anspruch nimmt als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser Anlage oder aus nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt.

(5) Die Befristung in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist. Die Änderung einer Anlage, die nach einem der Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem 31. Dezember 2028 nach demselben Absatz zulässig, wenn durch die Änderung die Grundfläche oder Höhe der Anlage nicht oder nur insoweit vergrößert wird, als dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage erforderlich ist."


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Klara Geywitz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck