§ 16 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 16 Hauptzollamt Hamburg



Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

2.
die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit,

3.
die Auszahlung und die Buchung der Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker aller Hauptzollämter bundesweit,

4.
die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,

5.
die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrabgaben für Marktordnungswaren nach dem Marktorganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zuständig ist,

6.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,

7.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

8.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,

9.
die Festsetzung und Erhebung von Antidumping- sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Hauptzollämter bundesweit,

10.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,

11.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie

12.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.



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