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§ 17 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 17 Hauptzollamt Hamburg
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Einnahme, die Auszahlung und die dazugehörigen Buchungen der Zuckerabgaben einschließlich der entsprechenden Zinsen aller Hauptzollämter bundesweit,
- 2.
- die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
- die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
- 4.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 5.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
- 6.
- die Festsetzung und Erhebung von Antidumping- sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Hauptzollämter bundesweit,
- 7.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
- 8.
- die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
- 9.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung V. v. 1. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 17 HZAZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 426 |
| aktuell | vor 01.01.2025 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 9 Hauptzollamt Dortmund". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42. 2. § 1 wird wie folgt ... 14 und 15 werden zu den §§ 15 und 16. 13. Der bisherige § 16 wird zu § 17 und die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. ... Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,". 14. Der bisherige § 17 wird zu § 18. 15. Der bisherige § 18 wird zu § 19 und in Nummer 6 wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 426
Artikel 1 2. HZAZustVÄndV
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben. b) ...
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