§ 16 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 16 Anzeigeverfahren


§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Klärschlammnutzer hat dem Klärschlammerzeuger die genaue Bezeichnung der für eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm vorgesehenen Auf- oder Einbringungsfläche nach Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe in Hektar sowie die derzeitige und nächste beabsichtigte Bodennutzung mitzuteilen. 2Die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag auch einen anderen Flächennachweis zulassen, wenn hierbei die Auf- oder Einbringungsfläche mit vergleichbarer Genauigkeit erfasst wird. 3Sofern die Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts beabsichtigt ist, so hat der Klärschlammnutzer dem Gemischhersteller oder dem Komposthersteller die konkrete Auf- oder Einbringungsfläche nach Satz 1 mitzuteilen.

(2) 1Der Klärschlammerzeuger hat spätestens drei Wochen vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms der für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden auch der landwirtschaftlichen Fachbehörde, die beabsichtigte Auf- oder Einbringung anzuzeigen. 2Beabsichtigt der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts, so gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller. 3Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde, zulassen, dass die Anzeige nach Satz 1 oder 2 bis spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Auf- oder Einbringung erfolgt.

(3) 1Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 hat die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 1 und die Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 1 zu enthalten. 2Die Änderung des in der Anzeige angegebenen Zeitpunkts der beabsichtigten Auf- oder Einbringung des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts oder der in der Anzeige angegebenen Auf- oder Einbringungsfläche hat der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

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Zitierungen von § 16 AbfKlärV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AbfKlärV Bodenbezogene Untersuchungspflichten
... Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf der durch den Klärschlammnutzer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Auf- oder Einbringungsfläche 1. die Bodenart der Auf- oder ...
§ 17 AbfKlärV Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
... Behörde, 6. die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde und 7. die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern ...
§ 18 AbfKlärV Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
... Behörde, 7. die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16 Absatz 1 Satz 3 zuständige Behörde und 8. die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern ...
Anlage 3 AbfKlärV (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
... e s e h e n e Abg a b e o d er Au f - o de r Ei n b r i n g u n g v o n K l ä rschlamm nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 1.1 Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 ... u n g e i n e s Kl ä r s c h l a mmgemi s c h s o d e r Kl ä r schlammkompo s t s nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 1.1 Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . . . . . ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
...  aa) Nach der Angabe „Anlage 3" wird in der Klammer vor der Angabe „ § 16 Absatz 3 " die Angabe „§ 3d Absatz 3," eingefügt. bb) Vor dem Wort ... 4 wird ein Semikolon und das Wort „Registerpflicht" angefügt. 9. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 1" durch die Angabe „Abschnitt 2" und die Angabe ... a) Nach der Angabe „Anlage 3" wird in der Klammer vor der Angabe „ § 16 Absatz 3 " die Angabe „§ 3d Absatz 3," eingefügt. b) In der ...


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