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§ 15 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung



(1) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm aus anderen Anlagen als aus Abwasserbehandlungsanlagen sowie von Rohschlamm ist nicht zulässig.

(2) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage ist nicht zulässig, sofern der Klärschlamm vom wasserrechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwasserbeseitigung erfasst wird.

(3) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, der mit Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße ab 1.000 Einwohnerwerten vermischt wurde, ist nur zulässig, wenn es sich um Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen desselben Klärschlammerzeugers handelt und die Klärschlämme die Anforderungen des § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 11 vor der Vermischung erfüllen.

(4) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung ist nicht zulässig, wenn der Klärschlamm in einer Abwasserbehandlungsanlage angefallen ist, in der Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung behandelt wurde.

(5) 1Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden mit einer Nutzung

1.
als Grünland und Dauergrünland,

2.
als Ackerfutteranbaufläche,

3.
als Anbaufläche für Mais, ausgenommen zur Körnernutzung und zur Verwendung in der Biogaserzeugung, sofern keine Einarbeitung des Klärschlamms vor der Saat erfolgt ist,

4.
als Anbaufläche für Zuckerrüben, sofern die Zuckerrübenblätter verfüttert werden sollen und im Anbaujahr keine Auf- oder Einbringung des Klärschlamms vor der Saat erfolgt ist,

5.
als Anbaufläche für Gemüse, Obst oder Hopfen,

6.
als Haus-, Nutz- oder Kleingarten oder

7.
zu forstwirtschaftlichen Zwecken.

2Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in eine Ackerfläche, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt wird, ist nur zulässig, sofern zwischen der letzten Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und dem nächsten Anbau von Feldgemüse ein zeitlicher Abstand von mindestens 24 Monaten eingehalten wird.

(6) 1Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden

1.
in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen I, II und III und

2.
in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde auf Antrag des Klärschlammnutzers die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung zulassen.



 

Zitierungen von § 15 AbfKlärV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 AbfKlärV Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
... aus Abwasserbehandlungsanlagen unterschiedlicher Klärschlammerzeuger ist abweichend von § 15 Absatz 3 zulässig, wenn a) die Abwasserbehandlungsanlagen im Zuständigkeitsbereich ...
§ 36 AbfKlärV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2023)
... einbringt, 7. entgegen § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 15 Absatz 2 oder 3 einen Klärschlamm abgibt, auf- oder einbringt oder ein Klärschlammgemisch oder einen ... 4 ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost einsetzt, 13. entgegen § 15 Absatz 1 einen Klärschlamm oder einen Rohschlamm abgibt oder auf- oder einbringt, 14. ... Klärschlamm oder einen Rohschlamm abgibt oder auf- oder einbringt, 14. entgegen § 15 Absatz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... Register hat die nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten." 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 17 und wie folgt gefasst: „17. entgegen § 15 Absatz 1a Satz 1, Absatz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost aufbringt ...
Artikel 6 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 15 Absatz 1a und 3 wird jeweils die Angabe „100.000 Einwohnerwerten" durch die Angabe „50.000 ...