1Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes hat den berechtigten Stellen nach
§ 100i Absatz 1 der Strafprozessordnung,
§ 53 des Bundekriminalamtsgesetzes,
§ 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit
§ 5 des MAD-Gesetzes und
§ 5 des BND-Gesetzes, oder nach Landesrecht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach
§ 170 Absatz 6 ohne dass dies dem Endnutzer bekannt wird,
- 1.
- den Einsatz von technischen Mitteln der berechtigten Stellen in seinem Mobilfunknetz zu ermöglichen, die der Ermittlung folgender Informationen von Mobilfunkendgeräten dienen:
- a)
- des Standortes,
- b)
- der Gerätenummer,
- c)
- der Kennung zur Identifizierung des Anschlusses und
- d)
- der temporären oder dauerhaften Kennungen, die Mobilfunkendgeräten in seinem Mobilfunknetz zugewiesen sind,
sowie
- 2.
- eine automatisierte Auskunft über die temporär und dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen unverzüglich zu erteilen.
2§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend.
3Verpflichtungen nach Maßgabe des
§ 170 bleiben unberührt.
4Die Benachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich durch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften.
§ 170 TKG Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften (vom 01.01.2022) ... Mitwirkungspflichten bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten nach § 171 , b) über den Regelungsrahmen für die Technische Richtlinie nach Absatz 6, ... Mitwirkungspflichten bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten nach § 171 erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der ...