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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.01.2026 aufgehoben
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§ 5 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-5 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-5 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
- 1.
- zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder
- 2.
- zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes G. v. 17. November 2015 BGBl. I S. 1938 m.W.v. 21. November 2015
Frühere Fassungen von § 5 MADG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 21.11.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 MADG Besondere Auslandsverwendungen
... sich die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 ... 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 außerhalb der Liegenschaften nach Absatz 1 in keinem Fall zulässig. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 2 BVerSchZusG Änderung des MAD-Gesetzes
... abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle unterrichtet." 2. In § 5 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach der Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4" ein Komma und ...
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