(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann eine Identifikationsnummer, die eine zuständige Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des
Strahlenschutzgesetzes vergeben hat, als persönliche Kennnummer verwenden, wenn die Identifikationsnummer
- 1.
- der überwachten Person eindeutig zugeordnet werden kann,
- 2.
- während der Lebenszeit der überwachten Person unverändert besteht und
- 3.
- bei der überwachten Person oder dem Beschäftigungsbetrieb verfügbar ist.