(1) Auf Antrag der auszubildenden Person entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn
- 1.
- die folgenden Nachweise vorliegen:
- a)
- ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
- b)
- eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung nach Anlage 7,
- c)
- die zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegenden Jahreszeugnisse nach § 7,
- 2.
- die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend" ist und
- 3.
- die Fehlzeiten,
- a)
- die nach § 16 des MT-Berufe-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder
- b)
- die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 17 des MT-Berufe-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe b ausgestellt.
(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.
(4) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.