(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt
§ 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach
§ 43a Absatz 2 unterliegen,
§ 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
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Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt. g) Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst: „§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... ersetzt. g) Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst: „ § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen". h) In der Angabe ... Absatz 3 Satz 2, Absatz 4" ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben. 47. § 184 wird wie folgt gefasst: „§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... Satz 4 wird aufgehoben. 47. § 184 wird wie folgt gefasst: „ § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Für die ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121