Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 8 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
| |

Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung



Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Abkürzung „(BRAO)" angefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 37 bis 42 wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 37 Ersetzung der Schriftform

§§ 38 bis 42 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:

§ 53 Bestellung einer Vertretung

§ 54 Befugnisse der Vertretung".

c)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Mitgliederakten".

d)
Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

§ 61 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen".

f)
In den Angaben zu den §§ 161 und 173 werden jeweils die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.

g)
Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst:

§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen".

h)
In der Angabe zu § 188 wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretung" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt" gestrichen.

b)
In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt."

4.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde."

5.
In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber" durch die Wörter „der Rechtsanwalt" ersetzt.

6.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Eides" ein Komma und die Wörter „der anderen Beteuerungsformel" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Personalakten" durch die Wörter „der Mitgliederakte" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird."

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benennt" ersetzt.

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll."

bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Amtsarzt für notwendig hält" durch die Wörter „amtsärztlich als notwendig erachtet wird" und die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

cc)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der Betroffene" durch die Wörter „sind von der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene ist auf diese Folgen" durch die Wörter „Die betroffene Person ist auf diese Folge" ersetzt.

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden" durch die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen" und die Wörter „sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen" durch die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand" weiterzuführen, der auch „i. R." abgekürzt werden kann" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1.
zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden."

10.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benannt" ersetzt.

11.
§ 31 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;".

12.
In § 31a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat auch Vertretern" durch die Wörter „kann auch Vertretungen" ersetzt und wird das Wort „zu" gestrichen.

13.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden."

14.
In § 43a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

15.
In § 43c Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „76" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt.

16.
In § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.

17.
In § 46a Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber" durch die Wörter „der Syndikusrechtsanwalt" ersetzt.

18.
§ 46c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „und 52" durch die Angabe „bis 55" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entsprechend."

19.
In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „einen Vertreter" durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt.

20.
Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:

§ 53 Bestellung einer Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder

2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 54 Befugnisse der Vertretung

(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(4) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge."

21.
§ 55 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend."

22.
§ 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Mitgliederakten

(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.

(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechtsanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder."

23.
In § 59b Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

24.
In § 59h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 10 Satz 7" durch die Wörter „§ 54 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

25.
§ 61 wird aufgehoben.

26.
In § 70 Absatz 2 wird das Wort „drei" durch die Wörter „ein Viertel der" ersetzt.

27.
In § 71 werden die Wörter „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt" gestrichen.

28.
§ 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen."

29.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird das Wort „Prüfer" durch die Wörter „die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse" und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 10 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerdeführer" durch die Wörter „die Person, die die Beschwerde erhoben hatte" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 76" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

30.
Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden."

31.
§ 76 wird wie folgt gefasst:

§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."

32.
§ 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung."

33.
In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen" gestrichen.

34.
§ 86 wird wie folgt gefasst:

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist

Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden."

35.
§ 89 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die

a)
den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;

b)
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;".

36.
§ 94 Absatz 5 wird aufgehoben.

37.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind," durch die Wörter „Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend."

c)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „eines" das Wort „anwaltlichen" eingefügt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der ehrenamtliche Richter" durch die Wörter „das anwaltliche Mitglied" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2" durch die Wörter „Im Fall des § 100 Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind" durch die Wörter „anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes" ersetzt.

38.
§ 107 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist."

39.
§ 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt.

40.
§ 140 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 75 gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt.

41.
§ 149 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist."

42.
§ 161 wird wie folgt gefasst:

§ 161 Bestellung einer Vertretung

(1) Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.


43.
In § 163 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters oder" durch die Wörter „einer Vertretung oder eines" ersetzt.

44.
In § 167a Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

45.
In § 170 Absatz 2 werden die Wörter „kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt" durch die Wörter „kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden" ersetzt.

46.
§ 173 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Vertreter" durch die Wörter „als Vertretung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" und die Wörter „§ 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5" durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

47.
§ 184 wird wie folgt gefasst:

§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."

48.
§ 185 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen" gestrichen.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

49.
In der Überschrift zu § 188 wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretung" ersetzt.

50.
§ 189 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

51.
In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2" ersetzt.

52.
§ 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend."

53.
In § 191e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen" durch die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

54.
§ 191f Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen."

55.
In § 192 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.

56.
§ 206 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, sind berechtigt, sich in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die Angehörigen anderer Staaten, die" durch die Wörter „Personen, die in anderen Staaten" ersetzt.

57.
In § 207 Absatz 4 werden nach den Wörtern „(§ 139 Absatz 3 Satz 2)" ein Komma und die Wörter „Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205)" eingefügt.

58.
In § 208 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren vor dem Schiedsmann" durch die Wörter „in Verfahren vor Schiedspersonen" ersetzt.

59.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1111, 1120, 1230, 1310, 1311, 1331 und 1332 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

b)
In den Nummern 2111 und 2121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

c)
In der Anmerkung zu Nummer 2203 werden die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

d)
In Nummer 2204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

e)
In Vorbemerkung 2.3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

f)
In den Nummern 2311, 2321 und 2331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...