§ 18 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 18 Vermögensarten


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),

2.
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),

3.
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).

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Zitierungen von § 18 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BewG Geltungsbereich
... nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ...
§ 218 BewG Vermögensarten (vom 03.12.2019)
... Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
...  Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten: 1. Land- und ...
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... 19 bis 150" wird durch die Angabe „§§ 20 bis 266" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 ...


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