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§ 18 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 18 Erfahrungsbericht



1Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen. 2Sie soll insbesondere über

1.
den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1,

2.
die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen,

3.
die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen und

4.
den Vollzug dieses Gesetzes

berichten. 3Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes.



 

Zitierungen von § 18 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a EEWärmeG Berichte der Länder (vom 01.05.2011)
... die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... 16a Installateure für Erneuerbare Energien". e) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Berichte der ... „Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt. 20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Berichte der ... die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. ...