§ 18 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung

§ 18 Prüfungsbereich Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,

3.
Materialberechnungen durchzuführen,

4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen,

5.
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen Anforderungen auszuwählen und

6.
Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auszuwählen sowie Nachbehandlungsverfahren festzulegen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.



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