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Unterabschnitt 2 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Edelsteinschleifen

§ 16 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteinschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Edelsteine schleifen,

2.
Fertigungsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 17 Prüfungsbereich Edelsteine schleifen



(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,

4.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten zu trennen und zu ebauchieren,

5.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe im Mugelschliff und Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild zu schleifen sowie zu polieren oder zu mattieren,

6.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und

7.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück im Mugelschliff und ein Prüfungsstück im Facettenschliff anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Schliff frei gestalten und für diesen Schliff einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. 2Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Schliff vor. 4Dieser Schliff muss sich von dem Schliff, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,

3.
Materialberechnungen durchzuführen,

4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen,

5.
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen Anforderungen auszuwählen und

6.
Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auszuwählen sowie Nachbehandlungsverfahren festzulegen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Edelsteine schleifen mit 60 Prozent,

2.
Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.