(1) Auf Antrag der studierenden Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2)
1Die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen Prüfungsordnung.
2Dabei berücksichtigt sie, dass die studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach
§ 12 nachweist, dass sie die in
Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat.