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Anlage 3 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der Praxiseinsätze


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Während der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.
Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,

2.
Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,

3.
Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die studierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,

4.
aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,

5.
Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahmefall auch simuliert werden,

6.
Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochenbett,

7.
Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100 gesunden Neugeborenen,

8.
Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen,

9.
Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

10.
Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.

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Zitierungen von Anlage 3 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HebStPrV Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
... Anlage 2 entsprechen. (2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ...
§ 12 HebStPrV Tätigkeitsnachweis
... die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3  ...
§ 18 HebStPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt ...