(1)
1Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landeskrankenhausgesellschaften der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes mit.
2§ 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einem Krankenhaus, das den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest.
4Der Umlagebetrag wird nach
§ 10 Absatz 2 Satz 3 ermittelt.
(2)
1Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landesverbände der Pflegekassen der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Pflegeeinrichtungen im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes mit.
2Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, nehmen die Mitteilungen nach
§ 11 Absatz 3 oder 4 unverzüglich vor.
3Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einer Pflegeeinrichtung, die den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest.
4Der Umlagebetrag wird nach
§ 12 Absatz 2 oder 3 ermittelt.
(3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung endet die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen für die Zukunft.