Tools:
Update via:
§ 17 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 17 Abrechnung der Umlagebeträge
(1) 1Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen legen der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres eine Abrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge vor und teilen den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag mit. 2Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung vorliegt, ist auch diese vorzulegen.
(2) 1Die zuständige Stelle gleicht den Differenzbetrag nach Absatz 1 innerhalb des nächsten Finanzierungszeitraums durch Anpassung des monatlichen Umlagebetrages der jeweiligen Einrichtung aus. 2Ein Ausgleich entfällt, wenn der Differenzbetrag dadurch entstanden ist, dass die Einrichtung von der Erhebung des Ausbildungszuschlags abgesehen hat, obwohl ihr eine Erhebung möglich gewesen wäre.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 28. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 17 PflAFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 5 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
| aktuell | vor 01.01.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 PflAFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 PflAFinV Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2026)
... die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nach § 17 Absatz 1 mitgeteilt werden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der ...
§ 10 PflAFinV Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser (vom 01.01.2026)
... Fälle des Krankenhauses und der Berücksichtigung des Differenzbetrags nach § 17 Absatz 1 beim jeweiligen ...
§ 12 PflAFinV Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen (vom 01.01.2026)
... den Pflegeeinrichtungen fest. Hierbei berücksichtigt sie den Differenzbetrag nach § 17 Absatz 1 der jeweiligen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt. 16. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden." 10a. Dem § 17 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ein Ausgleich entfällt, wenn der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_PflAFinV.htm
