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§ 18a - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises



(1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

(2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.



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Frühere Fassungen von § 18a PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
aktuellvor 01.09.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18a PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 3 PPDAVEV Änderung der Personalausweisverordnung
... des Personalausweises; Braille-Aufkleber". 8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift Auf Antrag ... 8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „ § 18a Aufkleber mit Brailleschrift Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die ...

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 3 PassAuswÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
...  § 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts § 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises § 18b ... und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber". 21. Die §§ 18 und 18a werden durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: „§ 18 Ausgabe ... 21. Die §§ 18 und 18a werden durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: „§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des ... Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen. § 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises (1) Der ...