Artikel 3 - Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PassAuswÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 7. Februar 2026 PAuswV § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 5c, § 6a, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 12a, § 17, § 18, § 18a, § 18b (neu), § 19, § 20, § 21, § 22, § 28, § 36, § 36a, § 36b, § 36c, § 36e, § 37, Anhang 1, Anhang 1a, Anhang 1b, Anhang 1c, Anhang 2, Anhang 2a, Anhang 3, Anhang 3a, Anhang 4

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten

§ 4 Dokumentationspflichten

§ 5 Speicherung und Löschung

Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister

§ 5a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren

§ 5b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters

§ 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter

§ 5d Pflichten des Cloudanbieters

§ 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters

Abschnitt 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten

§ 6 Erfassung der Anschrift

§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde

§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke

§ 8 Übermittlung

§ 9 Qualitätsstatistik

Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises

§ 10 Eingang der Antragsdaten

§ 11 Muster für den Personalausweis

§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis

§ 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis

§ 13 Schnittstelle des Chips

§ 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz

§ 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde

§ 16 Übermittlung der Sperrsumme des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber

§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer

Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber

§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts

§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises

§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift

Abschnitt 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten

§ 19 Änderung der Anschrift

§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis

§ 21 Nachträgliches Einschalten

Abschnitt 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

§ 22 Einrichtung

§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz

§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

§ 23b Gültigkeitsdauer

Abschnitt 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises

§ 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste

§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis

§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis

§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät

§ 27 Auskunft über Sperrung

Abschnitt 9 Beantragung von Berechtigungen

§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter

§ 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern

§ 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden

§ 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen

Abschnitt 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten

§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten

§ 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate

§ 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter

§ 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten

§ 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter

§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten

§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten

Abschnitt 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis

§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften

§ 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte

§ 36e Muster der eID-Karte

Abschnitt 12 Schlussvorschriften

§ 37 Übergangsregelungen

§ 38 Inkrafttreten

Anlage 1 Muster des Personalausweises

Anlage 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises

Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Anlage 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte

Anlage 2 Muster des vorläufigen Personalausweises

Anlage 2a Muster des Ersatz-Personalausweises

Anlage 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Anlage 3a Muster der eID-Karte

Anlage 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten".

2.
Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „Anhang 1" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht."

4.
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten

(1) Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten

1.
der Personalausweisbehörden,

2.
des Ausweisherstellers,

3.
der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,

4.
der Cloudanbieter,

5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,

6.
der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist.

Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.

(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen."

5.
In § 4 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 6 durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2.
das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer und der Entsperrnummer, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;

3.
das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises und des Sperrkennworts, falls die Personalausweisbehörde dieses übergibt;

4.
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung."

6.
§ 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend."

7.
Die Überschrift des Kapitels 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister".

8.
Nach § 5a Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Dienstleister im Sinne von Satz 3 ist ferner jede Justizvollzugsanstalt."

9.
§ 5c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:

1.
eines Nachweises über die Gewerbeanmeldung,

2.
durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister,

3.
durch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder

4.
einer Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.

Die Dienstleistereigenschaft nach § 5a Absatz 1 Satz 4 ist durch die Übermittlung eines von der Anstaltsleitung unterschriebenen und gesiegelten Schreibens oder durch die Übermittlung eines mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Anstalt versehenen Schreibens zu erbringen."

b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist."

10.
Die Überschrift des Kapitel 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten".

11.
§ 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:

§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde

(1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein.

(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.

(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung."

12.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„In diesem Fall trägt die Personalausweisbehörde in ihr Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes „nicht verifizierbar" ein."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen."

13.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, das Verbindungsnetz zu nutzen."

b)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen."

14.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

15.
Die Überschrift des Kapitels 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises".

16.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 1" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs" durch die Angabe „der Anlage" ersetzt.

17.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 2" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs" durch die Angabe „der Anlage" ersetzt.

18.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 2a" durch die Angabe „Anlage 2a" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs" durch die Angabe „der Anlage" ersetzt.

19.
Nach § 17 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des auszustellenden Personalausweises ihr 16. Lebensjahr nicht vollenden wird."

20.
Die Überschrift des Kapitels 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber".

21.
Die §§ 18 und 18a werden durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:

§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts

(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben. Hat die antragstellende Person aufgrund von § 17 Absatz 4 kein Kuvert mit einer Geheimnummer und einer Entsperrnummer von der Personalausweisbehörde erhalten, wird nur der Personalausweis ausgegeben.

(2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung von der Personalausweisbehörde zu entwerten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde oder die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben.

(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.

(5) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises

(1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

(2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift

Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht."

22.
Die Überschrift des Kapitels 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten".

23.
§ 19 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anlage 1a anfertigt. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 5 ein Aufkleber nach Anlage 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen."

24.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen."

bb)
Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert oder zertifiziert worden ist, elektronisch identifiziert hat. Der Ausweishersteller ist berechtigt, die zur Durchführung des Verfahrens benötigten Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Neusetzung und Änderung der Geheimnummer erforderlich ist. Die Maßnahmen in den Sätzen 1 und 2 sowie 5, 7 bis 8 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die antragstellende Person kann bei der Nutzung des elektronischen Formulars des Ausweisherstellers eine gültige E-Mail-Adresse mitteilen. Der Ausweishersteller ist berechtigt, diese E-Mail-Adresse zum Zwecke der Information über den Status des Antrages sowie über den Status des Versands des Briefes zu verarbeiten und dem Zusteller zu übermitteln. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der voraussichtlichen Übergabe des PIN-Rücksetzbriefes per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des PIN-Rücksetzbriefes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Briefes an die antragstellende Person zu löschen. Erfolgt eine Übergabe nicht, so ist zu gewährleisten, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich zu löschen haben."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

25.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen."

bb)
Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Maßnahmen in den Sätzen 1, 2 und 5 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden, § 20 Absatz 2 Satz 7 bis 9 sowie Absatz 3 gilt entsprechend."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden."

26.
Die Überschrift des Kapitels 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät".

27.
In § 22 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

28.
Die Überschrift des Kapitels 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises".

29.
Die Überschrift des Kapitels 9 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 9 Beantragung von Berechtigungen".

30.
§ 28 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; wobei eine zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bekannte Angabe unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden nachzuliefern ist."

31.
Die Überschrift des Kapitels 10 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten".

32.
In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

33.
§ 36a wird durch den folgenden § 36a ersetzt:

§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten

Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296."

34.
Die Überschrift des Kapitels 11 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums".

35.
§ 36b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend."

36.
§ 36c wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird gestrichen.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9.

37.
§ 36e wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anhang" durch die Angabe „Anlage" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs" durch die Angabe „der Anlage" ersetzt.

38.
Die Überschrift des Kapitels 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 12 Schlussvorschriften".

39.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „Anhang 1a" durch die Angabe „Anlage 1a" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.

40.
Im Anhang 1, Anhang 1a, Anhang 1b, Anhang 1c, Anhang 2, Anhang 2a, Anhang 3, Anhang 3a und Anhang 4 wird jeweils die Angabe „Anhang" durch die Angabe „Anlage" ersetzt.



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