(1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- dem Lehrgang „Technische Aufklärung I",
- 2.
- dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundeswehr",
- 3.
- dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst",
- 4.
- dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes",
- 5.
- dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr",
- 6.
- dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst" und
- 7.
- der praktischen Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
(3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.
§ 23 GtDFmEloAufklVDV Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge ... Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Lehrpläne erstellt. (2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt: ... die Durchführung der Lehrgänge obliegen 1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr, 2. für die ... Strategische Aufklärung der Bundeswehr, 2. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes, 3. für den Lehrgang nach § 19 ... Nummer 3 und 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes, 3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 dem Bildungszentrum der Bundeswehr. (4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den ...