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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeit

§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende



(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. 3Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes oder einer vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungsbeauftragten.

(4) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt die Lenkung und Überwachung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr zusammen und stellt im Benehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 2Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbildenden durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. 3Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(5) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur Ausbildung zugeteilt. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.


§ 19 Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit



(1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung I",

2.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundeswehr",

3.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst",

4.
dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes",

5.
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr",

6.
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst" und

7.
der praktischen Ausbildung.

(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

(3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.


§ 20 Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden einen Ausbildungsrahmenplan. 2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,

2.
die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte,

3.
die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,

4.
die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung und

5.
die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.


§ 21 Rahmenlehrplan



(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. 2Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.
die Regeldauer der Lehrgänge und

2.
die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge.


§ 22 Ausbildungsplan



(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.

(2) 1Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. 2Die Zeiträume der Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst" (§ 25 zweite Alternative) und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst" (§ 27 zweite Alternative) sind im Einvernehmen mit der Schule des Bundesnachrichtendienstes festzulegen. 3Der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" (§ 26) ist im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr festzulegen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.


§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge



(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Lehrpläne erstellt.

(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:

1.
die Inhalte der Lehrgänge,

2.
die auf die Inhalte entfallenden Stundenzahlen,

3.
die in den Lehrgängen zu schreibenden Klausuren.

(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegen

1.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr,

2.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes,

3.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen der Ausbildungs- und Lehreinrichtungen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.


§ 24 Lehrgang „Technische Aufklärung I"



1Im Lehrgang „Technische Aufklärung I" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen und fachbezogenen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. 2Der Schwerpunkt liegt in der Vermittlung der notwendigen Kenntnisse der fachtechnischen Grundlagen. 3Außerdem werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen des militärischen Nachrichtenwesens sowie der Aufklärung und des Wirkens im Cyber- und Informationsraum vermittelt.


§ 25 Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundeswehr" und „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst"



(1) 1Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt des Lehrgangs „Technische Aufklärung I" sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. 2Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Aufklärung der Bundeswehr beziehungsweise des Bundesnachrichtendienstes vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse in der täglichen Arbeit anzuwenden.


§ 26 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"



(1) Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" werden den Anwärterinnen und Anwärter die für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:

1.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Personalrecht, Zivilrecht,

2.
Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundzüge des Verwaltungshandelns und

3.
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Rechtsgrundlagen der Informationsgewinnung sowie der Methoden zur Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst kennen und über Kenntnisse und ein kritisches Verständnis der rechtlichen Einordnung ihrer künftigen Tätigkeiten in das staatliche und rechtliche Gesamtgefüge verfügen. 2Sie sollen befähigt werden, das erworbene Wissen zu vertiefen und auf ihre praktische Tätigkeit anzuwenden.


§ 27 Lehrgänge „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr" und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst"



(1) 1Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt der Lehrgänge nach den §§ 24 und 25 sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. 2Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Auswerteprozesse bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die unterschiedlichen Methoden und Abläufe im Rahmen der Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst in der täglichen Arbeit sicher anzuwenden.


§ 28 Praktische Ausbildung



(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit

1.
dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in den Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes,

2.
den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen sowie

3.
den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die im Studium und in den Lehrgängen nach den §§ 24 bis 27 erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(3) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes sowie Fähigkeiten zur Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. 2Entsprechend ihrem Ausbildungsstand sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Arbeitsabläufe und Projekte, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig oder nach Anleitung bearbeiten.

(4) Die praktische Ausbildung wird an mehreren Ausbildungsstationen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt.

(5) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.