Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV)

V. v. 05.06.2020 BGBl. I S. 1218 (Nr. 27)
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 210-7-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 BeherbMeldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeherbMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeherbMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BeherbMeldV Dateispezifische Anforderungen
... Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ...