§ 1 - Betriebsdatenweiterleitungsverordnung (BDWV)

V. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 526 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 805-3-16 Arbeitsschutz

§ 1



1Die Bundesagentur für Arbeit leitet die in § 23 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Daten auf Verlangen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden an diese jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiter. 2Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.



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