§ 1 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt

1.
für Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz,

2.
für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind,

3.
für natürliche oder juristische Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen, die nach § 16a des Luftsicherheitsgesetzes beliehen sind,

4.
für Ausbilder nach § 2 Absatz 5,

5.
für Personen, die nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen oder anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen,

6.
für Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen,

7.
für Personen, die ein allgemeines Sicherheitsbewusstsein nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen müssen,

8.
für Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und

9.
für Hundeführer und für die Regelungen zu Sprengstoffspürhunden und Sprengstoffspürhunde-Teams nach Kapitel 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.



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