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§ 9a - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette
(1) 1Reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten sind zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen nach den Kapiteln 6, 8, 9, 11 und 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen. 2Die in Satz 1 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von den genannten Stellen in einem Sicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen.
(2) 1Die Luftsicherheitsbehörde lässt reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, reglementierte Lieferanten und andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu. 2Die Zulassung ist für längstens fünf Jahre gültig. 3Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 4Nachträgliche Auflagen sind zulässig. 5In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durch die zuständige Behörde zu erfolgen. 6Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, ist die Zulassung zu entziehen oder auszusetzen. 7Die Luftsicherheitsbehörde kann zusätzlich eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Zulassung festsetzen. 8Die Sperrfrist kann sich auch auf die Ausübung weiterer Tätigkeiten im Rahmen der sicheren Lieferkette beziehen.
(3) 1Zur Durchführung der Kontrollen können nach Absatz 2 Satz 1 zugelassene reglementierte Beauftragte und andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Postsendungen und Fracht nach den in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. 2Bei einer Postsendung ist darauf zu achten, dass von deren Inhalt nur in dem für die Überprüfung unbedingt erforderlichen Maß Kenntnis erlangt wird. 3Das Öffnen einer Postsendung ist dem Empfänger und, soweit dieser bekannt ist, auch dem Absender auf geeignete Weise mitzuteilen. 4§ 5 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. 5§ 16a Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) 1Hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde Zweifel, ob ein Transporteur oder bekannter Lieferant die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, untersagt sie diesem die Abwicklung von sicherer Luftfracht, Luftpost, Bordvorräten oder Flughafenlieferungen bis die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen wieder zweifelsfrei erfüllt werden. 2Der Transporteur oder bekannte Lieferant ist verpflichtet, alle die Stellen, von denen er benannt wurde, über die Untersagung zu informieren und dies der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen.
(5) 1Die Feststellung der Identität einer Person nach Ziffer 6.3.2.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die einem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen eine Sendung übergibt, erfolgt durch Vorweisen eines Personalausweises oder eines Reisepasses, der von den nationalen Behörden ausgestellt ist. 2Die Feststellung der Identität ist von dem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen zu dokumentieren. 3Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name,
- 2.
- Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses,
- 3.
- Geburtsdatum sowie
- 4.
- eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben wird.
(6) 1Die Dokumentation ist für Qualitätskontrollmaßnahmen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde für die Dauer des Fluges, auf dem die Sendung transportiert wird, mindestens jedoch für 48 Stunden, jederzeit zur Verfügung zu halten und auf Verlangen vorzulegen. 2Nach Ablauf dieser Frist sind die personenbezogenen Daten zu löschen. 3Die Löschung der Daten braucht der betroffenen Person nicht mitgeteilt zu werden.
Text in der Fassung des Artikels 154 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 9a LuftSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 154 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 04.03.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
aktuell | vor 04.03.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a LuftSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LuftSiG Aufgaben (vom 04.03.2017)
... 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung ...
§ 10a LuftSiG Sicherheitsausrüstung (vom 04.03.2017)
... darf für Maßnahmen nach den §§ 5, 8, 9 und 9a nur verwendet werden, wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifiziert ist. ...
§ 16 LuftSiG Zuständigkeiten (vom 01.05.2020)
... Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 9 Absatz 1 und 2 bis 4 und § 9a einschließlich der Überwachung der Einhaltung der diesbezüglichen ...
§ 16a LuftSiG Beleihung (vom 01.05.2020)
... und Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3, § 9a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 bis 4. (2) Die Beleihung ist nur zulässig, ...
§ 17 LuftSiG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 26.11.2019)
... Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Einzelheiten ...
§ 18 LuftSiG Bußgeldvorschriften (vom 04.03.2017)
... Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 ...
§ 22 LuftSiG Übergangsregelung (vom 04.03.2017)
... nach dem 4. März 2017 erfolgen. (3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März ...
Zitat in folgenden Normen
Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
§ 1 LuftSiSchulV Anwendungsbereich
... Luftsicherheitsgesetz, 2. für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ... Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind, 3. für natürliche ...
§ 2 LuftSiSchulV Begriffsbestimmungen
... (6) Schulungsverpflichtete sind Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer ... Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind sowie die Luftsicherheitsbehörden. ...
§ 9 LuftSiSchulV Zuständigkeiten
... der Luftfahrtunternehmen nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes oder der in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen betreffen, 4. die Bundespolizei, soweit sie für Tätigkeiten ... 1 Nummer 1 bis 6 des Luftsicherheitsgesetzes oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen, durchführen wollen, 5. die Bundespolizei, wenn Schulungsverpflichtete ... nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a des Luftsicherheitsgesetzes eingesetzt wird, 2. in allen anderen Fällen die Luftsicherheitsbehörde, in ...
Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)
V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159
§ 3 LuftSiAV Maßgebliche Standards und weitergehende Anforderungen für Sicherheitsausrüstung
... des Innern, für Bau und Heimat für Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes oder gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für ... für Verkehr und digitale Infrastruktur für Maßnahmen nach den §§ 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes ein berechtigtes Interesse nachweist und zum Zugang zu Verschlusssachen nach den besonderen ...
Zweite Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung (2. VFlughSiKArbbV)
V. v. 12.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V1
Anlage 2. VFlughSiKArbbV (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022
... III Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 5 1. LuftSiGÄndG Einschränkung von Grundrechten
... Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie durch Artikel 1 Nummer 10 ( § 9a Absatz 3 ) wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... d) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette". e) Nach ... 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht." 4. § 3 wird wie folgt ... Wort „Sicherheitsmaßnahmen" ersetzt. 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der ... ersetzt. 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette (1) ... (2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen nach den §§ 5, 8, 9 und 9a nur verwendet werden, wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifiziert ist. ... „(3) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 9 Absatz 1 und 2 bis 4 und § 9a einschließlich der Überwachung der Einhaltung der diesbezüglichen ... und Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3, § 9a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 bis 4. (2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn ... Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Einzelheiten zu den ... Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 ... nach dem 4. März 2017 erfolgen. (3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 154 2. DSAnpUG-EU Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt. 4. In § 9a Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verkehrsflughafen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung (VFlughSiKArbbV)
V. v. 19.05.2021 BAnz AT 25.05.2021 V1
Anlage VFlughSiKArbbV (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019
... III Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich ...
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