Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2023 aufgehoben
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
Gegenstand dieses Gesetzes ist es, ein Verfahren zu schaffen, um anschließend den Neu- oder Ausbau sowie die Änderung von Verkehrsinfrastruktur durch Gesetz anstelle eines Verwaltungsakts zulassen zu können.
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