§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
1Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
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interne Verweise§ 243 StPO Gang der Hauptverhandlung (vom 24.08.2017) ... beschlossen hat. (4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a , 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 1 VerstStVfÄndG Änderung der Strafprozessordnung ... Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens §§ 198 bis 211 Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung §§ 212 bis ... ist aktenkundig zu machen." 5. Nach § 202 wird folgender § 202a eingefügt: „§ 202a Erwägt das Gericht die ... 5. Nach § 202 wird folgender § 202a eingefügt: „§ 202a Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des ... „§ 212 Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend." 7. § 243 wird wie folgt geändert: a) Nach ... „(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a , 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
IT-Sicherheitsgesetz
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
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