(2)
1Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die §§
1, 50a bis
50c und
60 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
2Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines besonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts, die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das Landessozialgericht zuständig.
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302