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§ 207 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 207



1Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. 2Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.





 

Frühere Fassungen von § 207 SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 2 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 2 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 2b Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
aktuellvor 18.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 207 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 207 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 2 AMNOG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... hat." 4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 wird aufgehoben. 5. § 207 wird wie folgt gefasst: „§ 207 Verfahren in Streitigkeiten ... 6 wird aufgehoben. 5. § 207 wird wie folgt gefasst: „§ 207 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 2b GKV-OrgWG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend." 4. § 207 wird wie folgt gefasst: „§ 207 Verfahren in Streitigkeiten ... gilt entsprechend." 4. § 207 wird wie folgt gefasst: „§ 207 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... 1 bis 3, 5 und 6" durch die Angabe „§ 99" ersetzt. (2) § 207 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 8 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
...  b) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. 10. Nach § 207 wird folgender § 208 eingefügt: „§ 208 Ehrenamtliche ...