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§ 207 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 207 Vorläufige Anordnungen


§ 207 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.



 

Zitierungen von § 207 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 207 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 212 TKG Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
... damit die Streitigkeit spätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. § 207 bleibt hiervon unberührt. (4) Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 ... wird. § 207 bleibt hiervon unberührt. (4) Die §§ 202 bis 207 , 211 und 213 bis 217 gelten ...