(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
- 1.
- versicherungspflichtig oder
- 2.
- zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt.
2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
- 1.
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
- 2.
- die Beitragsbemessungsgrenze und
- 3.
- der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.
Artikel 1 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3510; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340