(1) Wird das Insolvenzverfahren nach §
207,
212 oder
213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach §
207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird ein Antrag nach §
212 oder §
213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.