Artikel 21 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 21 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 HwO § 91

§ 91 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten."

2.
In Absatz 4 werden nach der Angabe „bis 13" die Wörter „sowie Absatz 3a" eingefügt und wird das Wort „findet" durch das Wort „finden" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 21 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 18 RegMoG Änderung der Handwerksordnung
... der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 113 Absatz 2 Satz ...


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