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Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).


Artikel 1 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StaRUG mWv. 17. Juli 2022



Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GVG § 22, § 71, § 72a, § 74c, § 119a

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist."

2.
§ 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz."

3.
In § 72a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Anfechtungsgesetz" die Wörter „sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.

4.
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Insolvenzordnung" ein Komma und die Wörter „dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.

5.
In § 119a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Anfechtungsgesetz" die Wörter „sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ZPO § 19b (neu)

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19a folgende Angabe eingefügt:

§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung".

2.
Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung

(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."


Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ZVG § 30g (neu)

Nach § 30f des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird folgender § 30g eingefügt:

 
§ 30g Vollzug der Vollstreckungssperre bei Stabilisierungsmaßnahmen

(1) Hat das Restrukturierungsgericht eine Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes angeordnet, die auch unbewegliches Vermögen des Schuldners erfasst, so ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen einzustellen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.

(2) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, dass dem betreibenden Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen zu zahlen sind und ein durch die Nutzung entstehender Wertverlust durch laufende Zahlungen auszugleichen ist. Dies gilt nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös zu rechnen ist.

(3) Das Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung entfallen sind, wenn die Auflagen nach Absatz 2 nicht beachtet werden oder der Schuldner der Fortsetzung zustimmt. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Schuldner zu hören."


Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung



Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
Dem § 3a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, sofern es nach § 34 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes für Entscheidungen in Restrukturierungssachen zuständig ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach Absatz 1 für zuständig."

3.
In § 3c Absatz 1 werden die Wörter „der Richter zuständig, der" durch die Wörter „die Abteilung zuständig, die" ersetzt.

4.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können."

5.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung."

6.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Vorgespräch

(1) Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht Anspruch auf ein Vorgespräch über die für das Verfahren relevanten Gegenstände, insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten. Wenn der Schuldner nach Satz 1 keinen Anspruch auf ein Vorgespräch hat, liegt das Angebot eines Vorgesprächs im Ermessen des Gerichts.

(2) Mit Zustimmung des Schuldners kann das Gericht Gläubiger anhören, insbesondere, um deren Bereitschaft für eine Mitgliedschaft in einem vorläufigen Gläubigerausschuss zu erörtern.

(3) Die Abteilung, für die der Richter das Vorgespräch nach Absatz 1 Satz 1 führt, ist in den sechs Monaten nach dem Vorgespräch für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zuständig."

7.
Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte."

8.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zögern" das Komma und die Wörter „spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung," gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

c)
In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt und wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

9.
Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

§ 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung

(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

(2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.

(3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

(4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist, wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses eines Organs der juristischen Person gehandelt haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Vergleich der juristischen Person über diese Ansprüche ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstattungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für die juristische Person handelt.

(5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für Zahlungen an Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung des Antrags verpflichteten organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.

(7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.

(8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht."

10.
Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen."

11.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmens" die Wörter „in den nächsten zwölf Monaten" eingefügt.

12.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a werden nach der Angabe „§ 67 Absatz 2" ein Komma und die Angabe „3" eingefügt.

13.
Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat."

14.
§ 55 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,

2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,

3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und

4.
die Lohnsteuer."

15.
Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt."

16.
§ 56a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „innerhalb von zwei Werktagen" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen."

17.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu."

18.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen."

19.
§ 174 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen."

20.
§ 210a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten."

21.
§ 217 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen."

22.
§ 220 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „soll" wird durch das Wort „muss" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Er enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen."

23.
§ 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten."

24.
Nach § 223 wird folgender § 223a eingefügt:

§ 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten

Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. § 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend."

25.
Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat."

26.
§ 232 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „zur Stellungnahme" ein Komma und die Wörter „insbesondere zur Vergleichsrechnung," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Gericht kann den in den Absätzen 1 und 2 Genannten den Plan bereits vor der Entscheidung nach § 231 zur Stellungnahme zuleiten. Enthält eine daraufhin eingehende Stellungnahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stützen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem Planvorleger und den anderen nach Absatz 1 zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellungnahme binnen einer Frist von höchstens einer Woche zuzuleiten."

27.
Nach § 235 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend."

28.
Nach § 238a wird folgender § 238b eingefügt:

§ 238b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist."

29.
§ 245 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden vor dem Wort „wirtschaftlichen" die Wörter „durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen" eingefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt."

30.
Nach § 245 wird folgender § 245a eingefügt:

§ 245a Schlechterstellung bei natürlichen Personen

Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist für die Prüfung einer voraussichtlichen Schlechterstellung nach § 245 Absatz 1 Nummer 1 im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insolvenzplan für die Verfahrensdauer und den Zeitraum, in dem die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen können, maßgeblich bleiben. Hat der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, ist im Zweifel zudem anzunehmen, dass die Restschuldbefreiung zum Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 erteilt wird."

31.
In § 251 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Plan stünde" ein Semikolon und die Wörter „ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend" eingefügt.

32.
Nach § 252 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben, wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend."

33.
In § 253 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „werden kann" ein Semikolon und die Wörter „ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend" eingefügt.

34.
In § 254 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2)" eingefügt.

35.
§ 258 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind."

36.
In § 269f Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

37.
Die §§ 270 bis 270c werden durch die folgenden §§ 270 bis 270f ersetzt:

§ 270 Grundsatz

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

§ 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,

2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,

3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,

4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und

5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,

2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und

3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

§ 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und

2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.

Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,

2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder

3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,

erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

§ 270c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über

1.
die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,

2.
die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,

3.
das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.

(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.

(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

§ 270d Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm

(1) Hat der Schuldner mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.

(2) Der Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Der Schuldner kann dem Gericht Vorschläge für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten. Das Gericht kann von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht schriftlich zu begründen.

(3) Das Gericht hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.

(4) Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 270e Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung

(1) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben, wenn

1.
der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten, insbesondere, wenn sich erweist, dass

a)
der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat oder seinen Pflichten nach § 270c Absatz 2 nicht nachkommt,

b)
die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des Finanzplans, ermöglichen,

c)
Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder seiner Organe bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte,

2.
Mängel der Eigenverwaltungsplanung nicht innerhalb der gemäß § 270b Absatz 1 Satz 2 gesetzten Frist behoben werden,

3.
die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung sich als aussichtslos erweist,

4.
der vorläufige Sachwalter dies mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses oder der vorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt,

5.
der Schuldner dies beantragt.

(2) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zudem aufgehoben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht vorliegen und ihm durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann der bisherige vorläufige Sachwalter bestellt werden.

(4) Dem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 270b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

§ 270f Anordnung der Eigenverwaltung

(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

(2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

(3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

38.
Der bisherige § 270d wird § 270g.

39.
§ 272 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn

1.
der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten; dies gilt auch dann, wenn sich erweist, dass

a)
der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat,

b)
die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des Finanzplans, ermöglichen,

c)
Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte,

2.
die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung sich als aussichtslos erweist,

3.
dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird,

4.
dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung des § 270f Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1 Satz 1 weggefallen sind und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen,

5.
dies vom Schuldner beantragt wird."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

40.
Nach § 274 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann."

41.
§ 276a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung."

42.
§ 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten."

b)
In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „so wirkt" die Wörter „der vorläufige Sachwalter oder" eingefügt.

43.
In § 292 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Entlassung" die Wörter „auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit" eingefügt.

44.
In § 348 Absatz 1 Satz 2 und § 354 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 InsVV § 2, § 4, § 8, § 10, § 12, § 12a (neu), § 13, § 14, § 15, § 17, § 19

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „35.000" und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „50.000" durch die Angabe „70.000" und die Angabe „25 vom Hundert" durch die Angabe „26 Prozent" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „250.000" durch die Angabe „350.000" und die Angabe „7 vom Hundert" durch die Angabe „7,5 Prozent" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „500.000" durch die Angabe „700.000" und die Angabe „3 vom Hundert" durch die Angabe „3,3 Prozent" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 wird die Angabe „25.000.000" durch die Angabe „35.000.000" und die Angabe „2 vom Hundert" durch die Angabe „2,2 Prozent" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 wird die Angabe „50.000.000" durch die Angabe „70.000.000" und die Angabe „1 vom Hundert" durch die Angabe „1,1 Prozent" ersetzt.

gg)
Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:

„7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent,

8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent,

9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.400" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „150" durch die Angabe „210" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „100" durch die Angabe „140" ersetzt.

2.
Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend."

3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4.000.000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten."

4.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „250" durch die Angabe „350" ersetzt.

5.
In § 10 werden nach dem Wort „Sachwalters" ein Komma und die Wörter „des vorläufigen Sachwalters" eingefügt.

6.
In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „250" durch die Angabe „350" und die Angabe „125" durch die Angabe „175" ersetzt.

7.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Vergütung des vorläufigen Sachwalters

(1) Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 Prozent bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Sachwalter als Sachverständigen gesondert beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) § 12 Absatz 3 gilt entsprechend."

8.
In § 13 wird die Angabe „800" durch die Angabe „1.120" ersetzt.

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „35.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „50.000" durch die Angabe „70.000" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „100" durch die Angabe „140" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „70" ersetzt.

10.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35" durch die Angabe „50" ersetzt.

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „35 und 95" durch die Angabe „50 und 300" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 270 Absatz 3" durch die Angabe „§ 270b Absatz 3" und die Angabe „300" durch die Angabe „500" ersetzt.

12.
Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden."


Artikel 7 Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2022 InsBekV § 1, § 3

Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)".

2.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet gilt diese Verordnung entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist."

3.
Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einer Restrukturierungssache wird spätestens sechs Monate nach der Anordnung des jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungsinstruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht."


Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EGInsO Artikel 102c, Artikel 103m (neu)

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 102c wird wie folgt geändert:

a)
§ 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird."

b)
§ 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird."

c)
§ 20 wird wie folgt gefasst:

aa)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird."

bb)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird."

d)
§ 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird."

2.
Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103m eingefügt:

Artikel 103m Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."


Artikel 9 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 InsStatG § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 4b (neu), § 4c (neu), § 5, § 5a, § 6

Das Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik".

b)
Nach dem Wort „Insolvenzverfahren" werden die Wörter „und Restrukturierungssachen" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „in Insolvenzverfahren" angefügt.

b)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

a)
Datum der Antragstellung,

b)
Antragsteller,

c)
Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;".

c)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bb)
Buchstabe c wird Buchstabe b.

cc)
Nach dem neuen Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
Datum der Verfahrenseröffnung,".

d)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

e)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in Buchstabe b werden nach dem Wort „Absonderungsrechte" die Wörter „und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte" eingefügt.

f)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Restschuldbefreiung" die Wörter „und das Datum der Entscheidung" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Restschuldbefreiung" die Wörter „das Datum und" eingefügt.

cc)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Restschuldbefreiung" die Wörter „und das Datum des Widerrufs" eingefügt.

dd)
In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und das Datum der sonstigen Beendigung," ersetzt.

ee)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;".

g)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
bei Kostenfestsetzung:

a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,

b)
Datum der Festsetzung."

4.
Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „in Insolvenzverfahren" angefügt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Auskunft" die Wörter „in Insolvenzverfahren" eingefügt.

b)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 2 Nummer 4 und 5" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln" eingefügt.

bb)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e" durch die Wörter „§ 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e" ersetzt.

6.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt:

§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

a)
Datum der Anzeige,

b)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,

c)
ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;

2.
bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

a)
Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,

b)
Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

c)
Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

d)
Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,

e)
Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,

f)
Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;

3.
bei Kostenfestsetzung:

a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,

b)
Datum der Festsetzung.

§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,

2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3.
Umsatzsteuernummer,

4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

5.
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

6.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

§ 4c Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.

(3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln."

7.
Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Kalenderjahres auf dem Übermittlungsformular nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18) die folgenden Daten über Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren sowie Restrukturierungssachen, aufgeschlüsselt nach jeder Verfahrensart:

1.
die Zahl der eröffneten, anhängigen und beendeten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,

2.
die durchschnittliche Dauer der Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren von der Verfahrenseröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens,

3.
die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der befriedigten Absonderungsrechte und der quotenberechtigten Insolvenzgläubiger in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,

4.
die durchschnittlichen Kosten in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,

5.
die Zahl der angezeigten und anhängigen Restrukturierungssachen sowie die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen die Anzeige ihre Wirkung verloren hat,

6.
die durchschnittliche Dauer der Restrukturierungssachen von der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bis die Anzeige ihre Wirkung verloren hat,

7.
die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der Inhaber von Absonderungsanwartschaften und Restrukturierungsforderungen in Restrukturierungssachen,

8.
die durchschnittlichen Kosten in Restrukturierungssachen,

9.
die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens zurückgenommen, die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt oder die Restrukturierungssache aufgehoben worden ist oder die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat,

10.
die Zahl der Schuldner, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder einer Restrukturierungssache waren und in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben.

(4) Die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind ferner aufzuschlüsseln:

1.
nach Größe der Schuldner, die keine natürlichen Personen sind, gemäß der Zahl der Arbeitnehmer,

2.
danach, ob die Schuldner in Insolvenzverfahren oder Restrukturierungssachen natürliche oder juristische Personen sind,

3.
danach, ob das Restschuldbefreiungsverfahren nur Unternehmer oder sonstige natürliche Personen betrifft.

Die Übermittlung nach Absatz 3 erfolgt erstmals für das Erhebungsjahr, das dem Tag der erstmaligen Anwendung des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 folgt."

8.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „darf" durch die Wörter „sowie der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Insolvenzstatistiken" durch die Wörter „Insolvenz- und Restrukturierungsstatistiken" ersetzt.

9.
Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, in denen nach dem 31. Dezember 2021 eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens vorgenommen wurde."


Artikel 10 Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SanInsKG § 1, § 2, § 4, § 5 (neu), § 6 (neu), § 7 (neu)

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist."

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 1 Absatz 3 ausgesetzt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

3.
Die folgenden §§ 4 bis 7 werden angefügt:

§ 4 Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung

Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn

1.
der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,

2.
der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und

3.
der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

§ 5 Anwendung des bisherigen Rechts

(1) Auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind, soweit in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

(2) Die Insolvenzreife gilt als auf die COVID-19-Pandemie zurückführbar, wenn der Schuldner eine von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellte Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass

1.
der Schuldner am 31. Dezember 2019 weder zahlungsunfähig noch überschuldet war,

2.
der Schuldner in dem letzten vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und

3.
der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Voraussetzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in der Branche, der er angehört, begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

(3) Die Insolvenzreife gilt auch als auf die COVID-19-Pandemie zurückführbar, wenn der Schuldner im Eröffnungsantrag darlegt, dass keine Verbindlichkeiten bestehen, die am 31. Dezember 2019 bereits fällig und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestritten waren. Die Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 7 der Insolvenzordnung muss sich auch auf die Angaben nach Satz 1 beziehen.

(4) Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners nicht auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, kann es auch aus diesem Grund

1.
anstelle des vorläufigen Sachwalters einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen,

2.
die Anordnung nach § 270b Absatz 1 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vor Ablauf der Frist aufheben, oder

3.
die Anordnung der Eigenverwaltung aufheben.

(5) Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung oder Eigenverwaltung an, kann es zugleich anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter oder den Sachwalter bedürfen.

(6) Die Annahme von Nachteilen für die Gläubiger kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner keine Vorkehrungen zur Sicherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten getroffen hat.

(7) Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung oder Eigenverwaltung an, so ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die vorläufige Eigenverwaltung oder Eigenverwaltung aufgehoben wird.

§ 6 Erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren

Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners steht der Anwendung des § 270b der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bei einem zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 gestellten Insolvenzantrag nicht entgegen, wenn in der Bescheinigung nach § 270b Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung auch bestätigt wird, dass

1.
der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,

2.
der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und

3.
der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Voraussetzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in der Branche, der er angehört, begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. § 5 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 7 Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie

Der Umstand, dass Forderungen im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen stehen, die im Rahmen von staatlichen Programmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, ist für sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder § 222 der Insolvenzordnung. Staatliche Leistungen im Sinne von Satz 1 sind sämtliche Finanzhilfen einschließlich der Gewährung von Darlehen und die Übernahme einer Bürgschaft, einer Garantie oder eine sonstige Übernahme des Ausfallrisikos bezüglich von Forderungen Dritter, die durch öffentliche Anstalten, Körperschaften oder Rechtsträgern öffentlicher Sondervermögen sowie im Mehrheitsbesitz des Bundes, der Länder oder der Kommunen stehenden Rechtsträger gewährt werden. Soweit im Rahmen einer staatlichen Leistung das Ausfallrisiko übernommen worden ist, ist die besicherte Forderung als eine Forderung anzusehen, die nach Satz 1 im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen steht."


Artikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GKG § 1, § 6, § 13a (neu), § 25a (neu), Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz".

b)
Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz".

2.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;".

3.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,".

4.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators."

5.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

„§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner des Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden die Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden Gläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes auferlegt sind."

6.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht

Abschnitt 2 Beschwerden

Unterabschnitt 1 Sofortige Beschwerde

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

b)
Nach Teil 2 Hauptabschnitt 4 wird folgender Hauptabschnitt 5 eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GKG
„Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht

2510 Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) ...150,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige
des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache ab-
gegolten.
 
2511 Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisie-
rungs- und Restrukturierungsrahmens ...
1.000,00 €
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.
(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungs-
termin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann
das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
 
2512In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei
Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:
Die Gebühr 2511 beträgt ...
1.500,00 €
2513 Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ...500,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestel-
lung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.
 
2514 Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators ...500,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der
Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.
 
Abschnitt 2 Beschwerden

Unterabschnitt 1 Beschwerde

2520Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG ...1.000,00 €
2521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf ...
500,00 €
2522 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...
66,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
 
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

2523Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG ...2.000,00 €
2524Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde:
Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf ...
1.000,00 €
2525 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...
132,00 €".
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Ge-
bühr nicht zu erheben ist.
 


 
c)
Der bisherige Teil 2 Hauptabschnitt 5 wird Teil 2 Hauptabschnitt 6.

d)
Nummer 2500 wird Nummer 2600 und wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GKG
„2600Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...
66,00 €".


 
e)
In Nummer 9017 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 4a InsO" die Wörter „sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG" eingefügt.


Artikel 12 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 RVG § 1, § 29a (neu), Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:

§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz".

2.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied des Gläubigerausschusses," die Wörter „Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats" eingefügt.

3.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen."

4.
Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung werden der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" angefügt.

b)
Der Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 werden ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" angefügt.

c)
Vorbemerkung 3.3.5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „SVertO" die Wörter „und Verfahren nach dem StaRUG" eingefügt.

bb)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen."

d)
In der Anmerkung zu Nummer 3317 werden nach der Angabe „SVertO" ein Komma und die Wörter „in einem Verfahren nach dem StaRUG" eingefügt.


Artikel 13 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BGB § 204, § 925

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 204 Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,".

2.
In § 925 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Insolvenzplan" die Wörter „oder Restrukturierungsplan" eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 HGB § 130a, § 177a

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 130a wird aufgehoben.

2.
§ 177a wird wie folgt gefasst:

§ 177a

§ 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft."


Artikel 15 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 AktG § 92, § 93, § 116, § 302

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 92 Absatz 2 und § 93 Absatz 3 Nummer 6 werden aufgehoben.

2.
§ 116 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß."

3.
In § 302 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Insolvenzplan" die Wörter „oder Restrukturierungsplan" eingefügt.


Artikel 16 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GmbHG § 64, § 71

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie folgt gefasst:

§ 64 (weggefallen)".

2.
§ 64 wird aufgehoben.

3.
In § 71 Absatz 4 wird die Angabe „, § 64" durch die Wörter „und aus § 15b der Insolvenzordnung" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GenG § 99

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 99 wie folgt gefasst:

§ 99 (weggefallen)".

2.
§ 99 wird aufgehoben.


Artikel 18 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SchVG § 19

§ 19 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „und Restrukturierungssachen" angefügt.

2.
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend."


Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 IHKG § 1

Dem § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Sie können die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten."


Artikel 20 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GewO § 12

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 12 die Wörter „und Restrukturierungssachen" angefügt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Restrukturierungssachen" angefügt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,

2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,

3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder

4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,

nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde."


Artikel 21 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 HwO § 91

§ 91 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten."

2.
In Absatz 4 werden nach der Angabe „bis 13" die Wörter „sowie Absatz 3a" eingefügt und wird das Wort „findet" durch das Wort „finden" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 PfandBG § 30

§ 30 Absatz 6a des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 5 wird die Angabe „§ 270c" durch die Angabe „§ 270f Absatz 2" und werden die Wörter „§ 270a Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 270b Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2.
In Satz 6 wird die Angabe „§ 272 Absatz 1" durch die Wörter „§ 270e Absatz 1 Nummer 4 bis 5 und § 272 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt und werden nach dem Wort „Eigenverwaltung" die Wörter „oder der vorläufigen Eigenverwaltung" eingefügt.

3.
In Satz 7 werden die Wörter „§ 270 Absatz 2, § 270a Absatz 2 und die §§ 270b," durch die Wörter „§ 270c Absatz 5,die §§ 270d, 270f Absatz 1 und die §§" ersetzt.


Artikel 23 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BetrAVG § 9

§ 9 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet."


Artikel 24 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB III § 314

Dem § 314 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung angeordnet worden ist."


Artikel 25 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(3) Am 17. Juli 2022 treten in Kraft:

1.
in Artikel 1 die §§ 84 bis 88 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes und

2.
Artikel 7.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht