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1Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden.
2§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
3Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.
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- Anm.
- d. Red.:
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- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 21 Abs. 1 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)
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- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 19.02.2015 BGBl. I S. 152
B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
B. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1010; ersetzt durch B. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1047
B. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1047