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§ 21 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 21 Versagung der Zulassung



(1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn

1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,

2.
der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,

3.
die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,

4.
der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder

5.
der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.

(2) 1Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 2Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

(3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn

1.
der oder die Studierende unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,

2.
der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des oder der Studierenden noch zulässt und

3.
die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.



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Frühere Fassungen von § 21 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen." 16. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 18" gestrichen. 17. § 22 wird wie folgt ...

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 13 2. COVIfSGAnpG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und ...