(1)
1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
2Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den
§§ 15 und
16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
| Semester | Studienabschnitt
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| 1 | 2
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1 | 1. Semester | Fachstudienzeit Grundstudium
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2 | 2. Semester | berufspraktische Studienzeit I
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3 | 3. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium I
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4 | 4. Semester | berufspraktische Studienzeit II
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5 | 5. Semester | berufspraktische Studienzeit II
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6 | 6. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium II
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(3a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- die Studienabschnitte anders gegliedert werden und
- 2.
- Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
2Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder von Teilen dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.
(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden.
(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865