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Artikel 2 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie (BKAmtVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes



Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 Zeitpunkt und Zweck".

c)
Die Angaben zu den §§ 83 und 84 werden wie folgt gefasst:

§ 83 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben

§ 84 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes."

4.
Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird."

5.
Nach § 16 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist."

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
die Studienabschnitte anders gegliedert werden und

2.
Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder von Teilen dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird."

7.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird."

8.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium

1.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird,

2.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und

3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,

1.
in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und

2.
in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden."

9.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird."

10.
Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann bis zum 31. Dezember 2022 von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen."

11.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 40 Zeitpunkt und Zweck".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird."

12.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden."

13.
Dem § 52 wird folgender Absatz 2a angefügt:

„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Diplomarbeit ganz oder teilweise während eines anderen Studienabschnitts als der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt wird. Die Diplomarbeit ist jedoch so zu planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II überschreitet."

14.
Nach § 53 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt."

15.
Nach § 61 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird."

16.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" bis zum 31. Dezember 2022

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" bis zum 31. Dezember 2022

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
die Klausuren - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist."

17.
Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:

„Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung."

18.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

a)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

c)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem und

2.
eine oder einer der Besitzenden auch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.

Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" soll der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" angehören. Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" soll der Fachrichtung „Verfassungsschutz" angehören. Mindestens eins der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein."

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission auf drei reduziert wird, so ist eine Prüfungskommission beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind."

19.
Nach § 69 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird."

20.
Nach § 74 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungstests verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung."

21.
Die §§ 83 und 84 werden wie folgt gefasst:

§ 83 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt.

(2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird,

2.
die Ausbildungsabschnitte - abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - gegliedert werden,

3.
Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 und 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit verschoben werden,

4.
im Hauptstudium - abweichend von § 24 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

a)
die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise auf weniger als 14 reduziert wird und mehr als sechs Leistungsnachweise in einer anderen Form als der schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen sind oder

b)
vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird,

5.
in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu erbringenden Leistungstests - abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - auf weniger als fünf reduziert wird.

(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Prüfungskommission - abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem.

Eine oder einer der Beisitzenden kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.

(5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission - abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Im Fall einer solchen Festlegung soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere als die in § 33 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung vorgesehene Bearbeitungszeit gilt.

(7) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

1.
die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden,

2.
die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung entnommen werden.

(8) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten - abweichend von § 34 Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertungen - abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums in die Berechnung der Abschlussnote eingehen.

§ 84 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird,

2.
die Ausbildungsabschnitte abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung gegliedert werden,

3.
Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit verschoben werden,

4.
im Hauptstudium - abweichend von § 23 Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

a)
die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise auf weniger als zwölf reduziert wird und mehr als sechs Leistungsnachweise in einer anderen Form als der schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen sind oder

b)
vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird,

5.
in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise - abweichend von § 24 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - auf weniger als vier reduziert wird.

(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - eine Prüfungskommission nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem.

(5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Im Fall einer solchen Festlegung soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule für die Diplomarbeit - abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

1.
eine längere Bearbeitungszeit festlegen,

2.
festlegen, dass die Diplomarbeit während eines anderen Ausbildungsabschnitts geschrieben wird.

(7) Das Prüfungsamt kann - abweichend von § 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - festlegen, dass

1.
die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden,

2.
die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 entnommen werden.

(8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten - abweichend von § 33 Absatz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertungen abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums in die Berechnung der Abschlussnote eingehen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BKAmtVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAmtVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 2 BLRFoV Folgeänderungen
... Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 der ...