Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
|

§ 22 Lehrgang „Menschenführung"



1Im Lehrgang „Menschenführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:

1.
Menschenführung,

2.
Führungs- und Organisationskultur sowie

3.
Konflikt- und Selbstmanagement.

2Der Lehrgang ist insbesondere auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben als Führungskraft im Feuerwehreinsatz in zeitkritischen und psychisch belastenden Situationen ausgerichtet.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 22 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GfwtDBwVDV Dauer des Vorbereitungsdienstes
... kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen ...
§ 17 GfwtDBwVDV Rahmenlehrplan
...  (2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der Lehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der Lehrinhalte ...
§ 19 GfwtDBwVDV Ausbildungsplan
... Zeiträume für die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung" ( § 22 ) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" (§ 23) sind ...
§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...