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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 23 Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre"



Im Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:

1.
Staatsrecht, Personalrecht, Einsatzrecht und Katastrophenschutzrecht,

2.
Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundlagen und Grundzüge des Verwaltungshandelns und

3.
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.



 

Zitierungen von § 23 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GfwtDBwVDV Dauer des Vorbereitungsdienstes
... kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen ...
§ 17 GfwtDBwVDV Rahmenlehrplan
...  (2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der Lehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der Lehrinhalte ...
§ 19 GfwtDBwVDV Ausbildungsplan
... (§ 22) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" ( § 23 ) sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen. (3) Die Anwärterin oder ...
§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...
§ 39 GfwtDBwVDV Schriftliche Prüfung
... soll am Ende des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" ( § 23 ) geschrieben werden. Die beiden übrigen Klausuren sollen am Ende des Lehrgangs ...