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§ 22 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

§ 22 Kostenentscheidung



1Im Fall der Anerkennung einer Entscheidung sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. 2Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über die Kosten beschränken. 3In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.

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