(1) Während der Ausbildung werden Leistungstests durchgeführt.
(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- einer schriftlichen Ausarbeitung oder
- 3.
- eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung.
(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) 1Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2Pro Tag darf von den Auszubildenden nur ein Leistungstest gefordert werden.
(5) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
(6) 1Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547