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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Abschnitt 3 Ausbildungsordnung

§ 18 Aufbau der Ausbildung



(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
eine fachtheoretische Ausbildung, bestehend aus einem mindestens fünfmonatigen Einführungslehrgang und einem mindestens viermonatigen Abschlusslehrgang, und

2.
eine höchstens 15-monatige berufspraktische Ausbildung, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.000 Lehrveranstaltungsstunden. 2Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) 1Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(4) 1Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet. 2Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.




§ 19 Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan



(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt die Generalzolldirektion einen Lehrplan, in dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

(2) Für die berufspraktische Ausbildung erstellt die Generalzolldirektion einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.


§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende



(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt jeweils mindestens eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) 1Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich. 2Sie erstellt die Ausbildungspläne, bestellt die Ausbildenden und berät die Auszubildenden sowie die Ausbildenden.

(3) 1Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Stand der Ausbildung. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Auszubildende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Sie sind angemessen von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.


§ 21 Ausbildungsakte



(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungsakte.

(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen

1.
eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,

2.
Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

3.
Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29 Absatz 1),

4.
die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 1),

5.
Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und

6.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).


§ 22 Leistungstests



(1) Während der Ausbildung werden Leistungstests durchgeführt.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form

1.
einer Klausur,

2.
einer schriftlichen Ausarbeitung oder

3.
eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung.

(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4) 1Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2Pro Tag darf von den Auszubildenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(5) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.

(6) 1Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.




§ 23 Klausuren



(1) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.

(2) 1Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die oder der Aufsichtführende fertigt ein Protokoll an und vermerkt darin den Beginn der Klausur und den Abgabezeitpunkt, Unterbrechungszeiten, etwaige besondere Vorkommnisse und in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche. 3Die oder der Aufsichtführende hat das Protokoll zu unterschreiben.

(3) 1Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. 2Die Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen ist geheim zu halten. 3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausur bekannt gegeben werden.


§ 24 Prüfende



(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion bewertet.

(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 25 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Die Ausbildungsgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1.
berufliche Grundbildung einschließlich der in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung,

2.
Vollzugsrecht,

3.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,

4.
Zolltarifrecht,

5.
Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,

6.
allgemeines Steuerrecht und Vollstreckungsrecht,

7.
Strafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten,

8.
Recht der sozialen Sicherung und

9.
Ausländerrecht.

(2) 1Der Einführungslehrgang umfasst mindestens 550 Lehrveranstaltungsstunden. 2Er vermittelt die Grundkenntnisse in den Ausbildungsgebieten.

(3) 1Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. 2Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang.

(4) 1Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens 450 Lehrveranstaltungsstunden. 2Er baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.


§ 26 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung



(1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die erworbenen theoretischen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. 2Zu einzelnen Ausbildungsgebieten werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.

(2) 1Ziel der berufspraktischen Ausbildung ist es, die Auszubildenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. 2Anhand praktischer Fälle werden die Auszubildenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung ausgebildet.

(3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Auszubildenden

1.
einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig oder unter Anleitung bearbeiten und

2.
an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbereitungsdienstes entsprechen, dürfen den Auszubildenden nicht übertragen werden.


§ 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs



(1) 1Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

3.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

3Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.


§ 28 Leistungstests während des Abschlusslehrgangs



(1) 1Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

2.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,

3.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und

4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.


§ 29 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs



(1) 1Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. 2In der Bestätigung sind anzugeben:

1.
der Ausbildungsabschnitt,

2.
das Ausbildungsgebiet,

3.
die Form des Leistungstestes sowie

4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

3Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbildungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.


§ 30 Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs ermittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. 2Bei der Ermittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.

(2) 1Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt die Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubildenden ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte und Noten der Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung und

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.


§ 31 Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung



(1) 1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. 2Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.

(2) 1Während der berufspraktischen Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Auszubildenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen worden sind, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Auszubildenden. 3Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte und Noten der Leistungstests,

2.
die Rangpunkte und Noten der schriftlichen Bewertungen und

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.

3Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.