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§ 22 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 22 Behandlungsraum



(1) Über einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum für die medizinische Behandlung von Personen an Bord (Behandlungsraum) müssen verfügen:

1.
Schiffe in der weltweiten Fahrt,

2.
Schiffe mit 15 oder mehr Personen an Bord mit einer Reisedauer von mehr als drei Tagen,

3.
Fahrgastschiffe in der weltweiten Fahrt sowie in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Gebiet (Europäische Fahrt),

4.
Fischereifahrzeuge in der Großen Hochseefischerei.

(2) 1Der Behandlungsraum darf nur für die Zwecke der medizinischen Betreuung der Personen an Bord verwendet werden, muss leicht zugänglich sein und dem Stand der Technik für Behandlungsräume entsprechen. 2Der Behandlungsraum muss mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, die eine direkte funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung während der medizinischen Betreuung ermöglichen. 3Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel für die Eingangstür in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) 1Auf Schiffen in der weltweiten Fahrt und in der Europäischen Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei ist ein Apothekenschrank für die Unterbringung der medizinischen Ausstattung nach Maßgabe der Anlage fest zu installieren. 2Soweit auf den in Satz 1 bezeichneten Schiffen nach Absatz 1 ein Behandlungsraum vorgeschrieben ist, ist der Apothekenschrank in diesem Raum aufzustellen.

(4) 1Wird nach § 23 Absatz 6 auf einen Krankenraum verzichtet, so muss der Behandlungsraum zur kurzzeitigen Unterbringung und Pflege einer erkrankten oder verletzten Person geeignet sein. 2Insbesondere muss die Untersuchungsliege dreiseitig mit mindestens 1 Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. 3Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch durch erkrankte oder verletzte Personen ist im Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.

(5) Auf Fischereifahrzeugen, die über keinen Behandlungsraum verfügen, ist einem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied ein Schlafraum oder ein gleichwertiger Unterkunftsraum zur Verfügung zu stellen.



 

Zitierungen von § 22 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 SeeUnterkunftsV Krankenraum
... Die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Schiffe müssen zusätzlich zu dem Behandlungsraum über mindestens einen ...
§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... vom 30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 862, 863) und c) den Anforderungen der §§ 22 bis 24, 2. wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und ein ... vom 21. Juni 1966 (BGBl. 1974 II S. 881, 882) und b) den Anforderungen der §§ 22 bis 24, 3. wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen ...
Anlage 1 SeeUnterkunftsV (zu § 22 Absatz 3) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord